© Andrea Warneckedpa tmn

Nürnberg (dpa/tmn) – „Der Umgang unter den Kollegen war respektvoll und auf Augenhöhe, was Weiterbildungen angeht, gibt es aber aus meiner Sicht noch Nachholbedarf“ – so oder so ähnlich können Arbeitgeberbewertungen in entsprechenden Portalen im Internet lauten. Oft sind sie für andere Bewerber hilfreich. Doch dürfen Arbeitnehmer eine solche Rezension einfach ins Internet stellen? „Ja“, sagt Jürgen Markowski, Fachanwalt für Arbeitsrecht in Nürnberg und Mitglied der Arbeitsgemeinschaft Arbeitsrecht im Deutschen Anwaltverein. „Arbeitnehmer dürfen ihren Arbeitgeber im Netz bewerten.“

Aber es gibt Einschränkungen: Beachten müssen Arbeitnehmer bei einer Bewertung die geltenden Gesetze sowie die Treuepflicht, die im Arbeitsvertrag geregelt ist. Was heißt das genau? Dem Fachanwalt zufolge dürfen Arbeitnehmer beispielsweise nicht über betriebsinterne Vorgänge berichten, die der Geheimhaltungspflicht unterliegen. Auch darf ein Angestellter in seiner Bewertung keine unwahren Tatsachen über seinen Arbeitgeber veröffentlichen oder ihn gar beleidigen.

„Wird durch die Bewertung ein Straftatbestand erfüllt, kann der Arbeitgeber nämlich Strafanzeige gegen Unbekannt erstatten“, erklärt Markowski. Der Verfasser der Bewertung müsse dann damit rechnen, dass die Strafverfolgungsbehörden seine Identität ermitteln – und die wird auch dem Arbeitgeber mitgeteilt.

Das kann Konsequenzen haben: Der Arbeitgeber kann Markowski zufolge eine Abmahnung oder in besonders schweren Fällen sogar eine Kündigung aussprechen. Im Fall eines wirtschaftlichen Schadens droht zudem ein Schadenersatzanspruch.

Wer seinen Arbeitgeber im Internet bewerten möchte, sollte also immer bei der Wahrheit bleiben. Das hilft am Ende auch potenziellen Bewerbern am meisten weiter, die die Rezension lesen, um sich ein Bild vom jeweiligen Arbeitgeber zu machen.

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