Zu Feierabend einfach den Hörer fallen lassen Das geht nicht immer Bei Notfällen im Betrieb sind Arbeitnehmer zu Überstunden verpflichtet Foto Christin Klosedpa tmn

Kurz vor Feierabend fallen die Kühlautomaten aus: Müssen Arbeitnehmer in solchen Notsituationen im Betrieb Überstunden machen? Und wie oft darf so eine Ausnahmesituation vorkommen?

Köln (dpa/tmn) – Die Stunden für die Woche sind abgearbeitet und das Wochenende steht vor der Tür – doch dann bittet die Chefin wegen einer Notsituation um Überstunden. Müssen Arbeitnehmer dem nachkommen?

Ob man Überstunden machen muss oder nicht, hängt vom Arbeitsvertrag ab. „Wenn das im Arbeitsvertrag nicht geregelt ist, muss der Arbeitnehmer das nicht tun – außer in Notfällen“, sagt Nathalie Oberthür, Fachanwältin für Arbeitsrecht aus Köln. Wie oft eine solche Ausnahmesituation vorkommen kann, ist zwar nicht festgelegt, aber sie sollte „wirklich nur in ganz dramatischen Fällen“ vorliegen. Etwa wenn an einem Freitagabend alle Kühlautomaten im Einzelhandel ausfallen oder der Betrieb brenne.

In den meisten Verträgen ist eine gewisse Zahl an Überstunden aber ohnehin festgeschrieben. Auch ohne Notfall müssen Beschäftigte dann länger arbeiten. Dabei gibt es aber Einschränkungen: „Arbeitszeitrechtlich darf man pro Woche nur 48 Stunden arbeiten. Daraus ergibt sich dann die natürliche Grenze nach oben“, erklärt Oberthür.

Wann die Überstunden abgebaut werden können, ist entweder im Arbeitsvertrag, einem Tarifvertrag oder einer Betriebsvereinbarung geregelt. „Wenn es keine Regelung gibt, entscheidet der Arbeitgeber, ob er Überstunden bezahlt oder sie in Freizeit ausgleicht.“

Zur Person: Nathalie Oberthür ist Fachanwältin für Arbeitsrecht und Mitglied des geschäftsführenden Ausschusses der Arbeitsgemeinschaft Arbeitsrecht im Deutschen Anwaltverein (DAV).

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