Nicht jeder Arbeitnehmer möchte seinen Urlaub zum Entspannen nutzen. Mancher würde ihn gerne für einen Zweitjob einsetzen. Darf man das?
Nürnberg (dpa/tmn) – Um einer Leidenschaft nachzugehen oder zusätzlich Geld zu verdienen: Manche Arbeitnehmer würden im Urlaub gerne für einen anderen Arbeitgeber tätig werden. Ist das erlaubt?
Zur Beantwortung der Frage unterscheidet Jürgen Markowski, Fachanwalt für Arbeitsrecht aus Nürnberg, verschiedene Fälle. Wer ohnehin eine Nebentätigkeitsgenehmigung seines Arbeitgebers hat und üblicherweise einem Zweitjob nachgeht, für den besteht diese Möglichkeit auch während des Urlaubs.
Art, Dauer und Schwere der Arbeit sind entscheidend
„Daneben besagt aber das Bundesurlaubsgesetz in Paragraf 8, dass Arbeitnehmer während des Urlaubs keine dem Urlaubszweck widersprechende Erwerbstätigkeit leisten dürfen“, erläutert Markowski. Denn Ziel des Urlaubs sei die Erholung: „Man soll seine Leistungsfähigkeit wieder erlangen.“ Dem stehe es dann entgegen, wenn Arbeitnehmer ihre Arbeitskraft für einen anderen Job einsetzen.
Dabei komme es aber jeweils auf Umfang, Art und Dauer, Schwere und Regelmäßigkeit der Arbeit an: „Nicht jede Tätigkeit wird dem Urlaubszweck widersprechen. Das ist eine Einzelfallabwägung.“
Was klar sein sollte: Arbeitnehmer brauchen in jedem Fall eine Nebentätigkeitsgenehmigung. In der Regel müsse der Arbeitnehmer einer Nebentätigkeit aber zustimmen, wenn die betrieblichen Interessen nicht eingeschränkt werden.
Absprache mit Arbeitgeber ist wichtig
Wer also während seines Urlaubs für einen anderen Arbeitgeber arbeiten möchte, muss das seinem Arbeitgeber anzeigen. „Der wird natürlich nachfragen, in welchem Umfang das stattfinden soll. Es läuft ja auch seinen Interessen zuwider, wenn ich völlig erschöpft aus dem Urlaub wiederkomme“, sagt Markowski.
Da würden viele Arbeitgeber sehr genau hinsehen, so die Prognose des Arbeitsrechtlers. Wer sich einfach ohne Zustimmung des Arbeitgebers während seines Urlaubs im Zweitjob auspowert, verstößt gegen arbeitsvertragliche Pflichten. „Das kann eine Abmahnung nach sich ziehen und im wiederholtem Falle eine Kündigung“, warnt Markowski.
Zur Person: Jürgen Markowski ist Fachanwalt für Arbeitsrecht und in der Arbeitsgemeinschaft Arbeitsrecht im Deutschen Anwaltverein (DAV) tätig.