Betriebszugehörigkeit: Gibt es Spielraum bei der Kündigungsfrist?

Wer über lange Zeit bei einem Arbeitgeber beschäftigt ist, profitiert auch von längeren Kündigungsfristen. Können die Fristen in bestimmten Fällen ausgehebelt werden?

Gesetzliche Kündigungsfristen verlängern sich mit der Betriebszugehörigkeit von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern. Wer etwa seit 15 Jahren im Betrieb ist, hat laut Gesetz eine Kündigungsfrist von sechs Monaten zum Ende eines Kalendermonats. Aber darf ein Arbeitgeber davon abweichen?

Betriebszugehörigkeit: Gibt es Spielraum bei der Kündigungsfrist?
Die gesetzlichen Kündigungsfristen sind Mindestfristen. Arbeitgeber müssen sie zwingend einhalten. Foto: Annette Riedl/dpa/dpa-tmn

Die Antwort ist eindeutig: „Die gesetzlichen Kündigungsfristen sind Mindestfristen. Der Arbeitgeber muss diese Fristen zwingend einhalten“, so Jürgen Markowski, Fachanwalt für Arbeitsrecht in Offenburg.

Das bedeutet sogar: Hat ein Arbeitgeber langjährige Beschäftigte mit der längsten gesetzlichen Kündigungsfrist von sieben Monaten, muss er diese Frist selbst dann einhalten, wenn er den Betrieb schon vorher schließen will.

„Er ist dann verpflichtet, während der Kündigungsfrist den Lohn weiterzuzahlen, obwohl der Betrieb schon zu ist“, so der Fachanwalt. Eine einseitige Abweichung von den Kündigungsfristen ist nicht möglich.

Im Falle einer Insolvenz werde aus diesem Grund die gesetzliche Kündigungsfrist per Gesetz verkürzt. „Alle längeren Kündigungsfristen würden auf eine Frist von drei Monaten reduziert, kürzere Fristen bleiben natürlich.“

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