Winter ist Homeoffice-Zeit: Welche Regeln gelten?
Dunkel, nass, kalt: Wer kann, nutzt im Winter gerne die Möglichkeit, im Homeoffice zu arbeiten. Aber: Wer stellt das Equipment und wer zahlt dann die Heizkosten? Die wichtigsten Regeln im Überblick.
Auch wenn Arbeitgeber seit dem Frühjahr nicht mehr verpflichtet sind, ihrer Belegschaft die Arbeit daheim zu erlauben – ein gewisser Anteil an Beschäftigten arbeitet weiterhin regelmäßig von zu Hause aus. Auch nach der Corona-Pandemie wird nach Einschätzung des Ifo-Instituts jeder vierte Arbeitnehmer in Deutschland weiter im Heimbüro arbeiten – in einigen Branchen deutlich mehr.
Gerade im Winter, wenn es draußen nass und dunkel ist, eine Erkältung auf die nächste folgt oder verschneite Straßen den Arbeitsweg unnötig in die Länge ziehen würden, entscheiden sich diejenigen, die die Möglichkeit haben, gerne häufiger für die Arbeit am heimischen Schreibtisch. Zeit sich die rechtlichen Regeln für das Homeoffice noch mal ins Gedächtnis zu rufen.
Homeoffice, Telearbeit und mobiles Arbeiten: Was war das noch mal?
Mobiles Arbeiten ist in Deutschland weiterhin nicht eindeutig gesetzlich geregelt. „Umgangssprachlich hat sich der Begriff Homeoffice durchgesetzt“, sagt Daniel Stach, Jurist bei der Gewerkschaft Verdi.
Durch den Gesetzgeber klar definiert ist die sogenannte Telearbeit: Die Arbeit erfolgt in diesem Fall an einem fest eingerichteten Bildschirmarbeitsplatz außerhalb des Betriebes, in der Regel im Zuhause des Arbeitnehmers oder der Arbeitnehmerin – zu festen Arbeitszeiten. Für die Telearbeitsplätze gelten genaue Anforderungen, die in der Arbeitsstättenverordnung näher geregelt sind.
Rechtlich handelt es sich Stach zufolge zumeist dann um Telearbeit, wenn die oben genannten Merkmale erfüllt und die Telearbeitsbedingungen verbindlich vereinbart sind. Dann muss sich der Arbeitgeber an die gesetzlichen Vorschriften zur Telearbeit halten. „Häufig ergeben sich detailliertere Regelungen zur Durchführung des Homeoffice auch aus dem Tarifvertrag oder einer Betriebsvereinbarung“, so Stach.
Erfolgt die Arbeit teilweise im Betrieb und teilweise im Homeoffice, ist von alternierender Telearbeit die Rede. Im Unterschied dazu erbringt der oder die Beschäftigte die mobile Arbeit nicht an einem festen Ort. „Die Arbeit findet stattdessen zum Beispiel im Zug, beim Kunden oder im Hotel statt.“
Was gehört zur Mindestausstattung?
Der Arbeitgeber ist in der Regel verpflichtet, den Homeoffice-Arbeitsplatz auf seine Kosten einzurichten. Dazu gehören laut Verdi zum einen das Mobiliar und sonstige Büromaterialien. Zum anderen muss der Arbeitgeber die nötige Telekommunikationstechnik mitsamt Hard- und Software zur Verfügung stellen. Im Einzelnen können dies beispielsweise Computer, Telefon, Kopfhörer und Kamera sein.
„Der Arbeitgeber trägt auch die Kosten für Wartung und Reparatur“, so Stach. Den Einsatz privater Geräte kann der Arbeitgeber nicht verlangen. „Er kann dies aber – in der Praxis oft auf Wunsch des Beschäftigten – mit seinen Beschäftigten vereinbaren“, heißt es von Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeberverbände. Unabhängig davon, ob Arbeitsmittel des Arbeitgebers oder der Beschäftigten zum Einsatz kommen, müssen Datenschutz und Datensicherheit gewährleistet sein.
Gibt es Vorschriften, wie der Arbeitsplatz zu Hause aussehen muss?
Ebenso wie im Büro trägt der Arbeitgeber die Verantwortung dafür, dass Beschäftigte im Homeoffice die Unfallverhütungsvorschriften, die Anforderungen an die Arbeitssicherheit und an eine ergonomische Gestaltung einhalten. Dabei kommt es auch auf ausreichend Platz sowie Lüft- und Heizmöglichkeiten an.
„Der Arbeitgeber hat also auch im Homeoffice eine Schutzpflicht gegenüber seinen Arbeitnehmern“, so Stach. Theoretisch muss der Arbeitgeber daher auch zu Hause eine sogenannte Gefährdungsbeurteilung durchführen. Etwa um Gesundheitsrisiken zu ermitteln und auszuschließen.
Der Arbeitgeber habe aber kein generelles Zutrittsrecht zur privaten Wohnung des Arbeitnehmers, so Stach. „Die Unverletzlichkeit der Wohnung ist grundrechtlich festgeschrieben.“ Eine Beurteilung der Wohnung unter Arbeitsschutzaspekten ist also nur mit Zustimmung des oder der Beschäftigten möglich.
Gibt es im Unternehmen einen Betriebsrat, stehen ihm bei der Ausgestaltung der Homeoffice-Regeln zwingende Beteiligungsrechte zu. Regelt eine Betriebsvereinbarung das Thema Homeoffice, ist diese zu beachten.
Muss der Arbeitgeber sich an den Kosten im Homeoffice beteiligen?
Arbeitgeber und Beschäftigte können das laut Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeberverbände individuell vereinbaren. Liegt keine Vereinbarung vor oder ergibt sich der Anspruch auf Kostenbeteiligung nicht aus dem Tarifvertrag oder einer Betriebsvereinbarung, kommt es Verdi zufolge auf die Gesamtumstände an.
„Der Arbeitnehmer hat jedenfalls dann einen gesetzlichen Anspruch auf Erstattung seiner zusätzlichen Kosten, wenn das Interesse des Arbeitgebers an der Verrichtung der Arbeit im Homeoffice überwiegt“, so Stach und verweist auf die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zum Aufwendungsersatz für das häusliche Arbeitszimmer.
Je mehr Beschäftigte ihre Arbeit im Homeoffice erbringen, desto weniger Kosten fallen im Betrieb für den Arbeitgeber an. „Deshalb besteht häufig ein Interesse des Arbeitgebers, die Arbeit ins Homeoffice zu verlagern“, sagt Daniel Stach. Im Streitfall können Beschäftigte den Anspruch auf Aufwendungsersatz vor dem Arbeitsgericht durchsetzen.
Kann ich jetzt immer in den Betrieb, wenn es mir zu Hause zu kalt ist?
Das kommt darauf an. Ist Beschäftigten freigestellt, im Betrieb oder zu Hause zu arbeiten, oder beinhaltet die Homeoffice-Vereinbarung ein Rückkehrrecht, können sie die Arbeit grundsätzlich auch im Betrieb verrichten. „Sinnvoll ist es in jedem Fall, eine Regelung wegen der anfallenden Kosten, etwa für Strom, Heizung, anteiliger Miete und Telefon im Homeoffice, zu treffen“, empfiehlt Stach.